Pasewalker Straße 56/57, 13127 Berlin-Pankow
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bien GmbH

für Werk-, Bau- und Lieferleistungen gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die die Bien GmbH vertreten durch den Geschäftsführer (nachfolgend AN genannt) mit Verbrauchern als Besteller (nachfolgende AG genannt) über die Herstellung, Wiederherstellung, Reparatur und Lieferung von Heizungssystemen abschließt, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Werk, Bau- oder Liefervertrages - nachfolgend Vertrag genannt - als angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung durch den AG.

1.2. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gilt auch bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben oder Mitteilungen über den Zustand des bisherigen Heizungssystems, die örtlichen Gegebenheiten beim AG (das Gebäude) u.a. mittels Fotos und die Anforderungen des AN an das Heizungssystem sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Auftragserweiterungen durch den AG.

2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.

2.3. Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.

2.4. Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.

2.5. Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen, unabhängig ob auf der Website, digital oder als Printmedium, sind unverbindlich.

2.6. Gleiches gilt für das per Weblink mit der Website des AN verknüpfte Internetportal „HeizungOnline“ dessen Betreiber nicht der AN ist. Der AN gewährt dem AG durch die Bereitstellung des Weblinks zu HeizungOnline die Möglichkeit ein freibleibendes Angebot i.S.v. Ziff.2.1 generieren zu lassen, um eine erste Kostenschätzung für die beabsichtigte Leistungsausführung durch den AN zu erhalten. Der AG erhält das freibleibende Angebot nach Nutzung von HeizungOnline schriftlich oder in Textform per E-Mail an die von ihm bei der Kontaktanfrage angegebene E-Mail-Adresse. Soweit der AG mit dem freibleibenden Angebot einverstanden ist, kann er einen Auftrag als Vertragsantrag über den in der Angebotsemail enthaltenen Weblink oder schriftlich als auch in Textform direkt per E-Mail abgeben. Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt erst zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Abgabe einer Auftragsbestätigung gemäß Ziff.2.2.annimmt.

3. Gegenstand des Vertrages/Vertragslaufzeit

3.1. Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung. Liegt ein solcher nicht vor, ist das bestätigte Angebot des AN bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. In diesem Fall tritt das Angebot des AN nebst Annahmeerklärung des AG in der vorstehenden Reihenfolge an die Stelle des Vertrages.

3.2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

3.3. Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3.4. Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, umfangreiche Untersuchungen aller Voraussetzungen der Installation der Heizungssysteme für die Angebotserstellung durchzuführen. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen.

3.5. Der AN wird eine Untersuchung des bisherigen Heizungssystems nur insoweit vornehmen, als es die Herstellervorgaben zur Installation des jeweiligen Heizungssystems erfordern und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungsausführung des AN besteht. Eine Prüfung auf zum Zeitpunkt der Leistungsausführung bereits vorhandene Schäden und Mängel, die im Rahmen der Besichtigung beim Vorort-Termin nicht unmittelbar erkennbar sind, meint insbesondere solche Schäden und Mängel, die nur durch einen Eingriff in die Bausubstanz offenbar werden können, erfolgt nicht. Auf alle anderen Schäden und Mängel, die durch die Besichtigung des bisherigen Heizungssystems beim Vorort-Termin offensichtlich sind, wird der AN den AG hinweisen und diese schriftlich, in Textform oder fotografisch dokumentieren.

3.6. Die Ausführungsplanung wird vom AN auf Grundlage der vom AG eingereichten Unterlagen und den Erkenntnissen aus einem Vorort-Termin erstellt Der AG hat für die Erstellung der Ausführungsplanung folgende Unterlagen zu übermitteln
− … und im Rahmen des Vorort-Termins dem AN die Besichtigung folgender Räumlichkeiten und technischen Gegebenheiten zu gewähren:

3.7. Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der gültigen und üblichen Preise bei der jeweiligen Beauftragung gesondert zu vergüten. Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

4. Nachunternehmereinsatz

4.1. Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen.

Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.

4.2. Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifizierte Betriebe handelt.

4.3. Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen.

4.4. Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich vereinbarten Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen. Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages, die dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages entsprechen.

5. Zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen durch den AG

5.1. Zusätzliche Leistungen und Leistungsänderungen bei einem Werkvertrag (§ 633 BGB) sind grundsätzlich im Wege eines Nachtrags zu beauftragen und entsprechend der tatsächlich erforderlichen Kosten nebst angemessener Zuschläge zu vergüten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zusätzlichen Leistungen oder die Leistungsänderungen in einem Planungsfehlers begründet sind und der AG mit der Planung beauftragt war.

5.2. Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Leistungsänderungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistungen und/oder Leistungsänderungen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen.

5.3. Der Umgang mit zusätzlichen Leistungen und Leistungsänderungen bei einem Bauvertrag (§ 650a BGB) richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des §§ 650b bis d BGB.

6. Leistungsänderung des AN

6.1. Der AN ist berechtigt bei Auftragsausführung technische Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Einsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit des Heizungssystems als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

6.2. Der AG hat den AN, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf eine Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

7. Leistungsfristen

7.1. Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

7.2. Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d. h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind.

7.3. Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berücksichtigt.

7.4. Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt (§ 305b BGB).

7.5. Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 22.

8. Lieferzeit, Lieferverzögerung bei Lieferung von Stoffen, Materialien, technischen Komponenten

8.1. Verbindliche Liefertermine und -fristen für die Lieferung von Stoffen und/oder Materialien sowie technischen Komponenten für ein Heizungssystem und/oder des gesamten Heizungssystems müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Der AN bemüht sich bei unverbindlichen oder ungefähren (ca. etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen, diese unter Berücksichtigung der kapazitiven Auslastung, einzuhalten.

8.2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Umsetzung der Bestellung zwischen dem AN und dem AG geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den AG vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.

8.3. Hat der AG nach Auftragsbestätigung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch den AN. Eine Liefer-/Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, z. B. in Form von Beschaffungen oder Zwischenhändlerlieferungen, zusätzlich zur vereinbarten Lieferfrist/Leistungsfrist berücksichtigt sind.

8.4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt (§ 305b BGB). Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Waren, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

8.5. Das Interesse des AG an der Lieferung des AN entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn der AN wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern kann, mit Ausnahme der Regelungen in Ziff. 9 zur Teillieferung.

8.6. Gerät der AN in Lieferverzug, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 22.

9. Teilleistungen/Teillieferungen

9.1. Der AN ist zu Teilleistungen und/oder Teillieferungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede).

9.2. Teilleistungen und/oder Teillieferungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Ausführung der Teilleistung und/oder Teillieferung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.

9.3. Die Vornahme von Teilleistungen und/oder Teillieferungen verhindert einen eintretenden Verzug des AN für die noch offene Restleistung und/oder Restlieferung nicht. Der AN kommt trotz Teilleistung und/oder Teillieferung in Verzug, wenn die Restleistung und/oder Restlieferung nach Ablauf der Leistungsfrist und/oder Lieferfrist erfolgt, es sei denn er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 7.3. oder 8.3 und 20 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 7.3. oder 8.3. und 20.4 bis 20.10.

9.4. Der AG kommt durch die Teilleistung und/oder Teillieferung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung ein entsprechend Ziff. 15.3., es sei denn die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen vereinbart. Ziff. 15.3. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien die Teilleistung und/oder Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305 b BGB Vorrang der Individualabrede) ist der AN berechtigt gem. Ziff. 15.7. Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 15.3. bis 15.6. und 15.8.

9.5. Ist die Ausführung der Restleistung und/oder Restlieferung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der AG ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern nicht auf Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In diesem Fall ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der AG im Verzug der Annahme ist.

9.6. Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teilleistung und/oder Teillieferung erst mit Abnahme und/oder Übergabe der letzten Leistung und/oder Lieferung.

10. Wartezeiten

10.1. Der AN teilt dem AG rechtszeitig fernmündlich oder schriftlich einen Termin oder mehrere Termine für die Leistungsausführung mit. Diese Mitteilung enthält das Datum für die Leistungsausführung und eine konkrete Uhrzeit für den Ausführungsbeginn.

10.2. Kommt es bei dem Beginn der Leistungsausführung zu Wartezeiten, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen gegenüber dem AG berechnet.

11. Mitwirkungspflichten

11.1. Der AG hat dem AN bei Anfrage, spätestens bei Vertragsschluss folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • − Herstellerinformationen bei einem bereits bestehenden Heizungssystems
  • − Zeichnungen,
  • − Lagepläne der verdeckt geführten Heizungsrohre, soweit vorhanden
  • − Fotos der bestehenden Heizungsanlage und/oder der räumlichen Gegebenheiten,
  • − Auftragsbestätigungen, Verträge, Berichte, Rechnungen bei bereits ausgeführten Reparaturen am bestehenden Heizungssystem

11.2. Der Auftraggeber holt die behördlichen Genehmigungen für die Installation und Inbetriebnahme des Heizungssystems ein, soweit diese erforderlich und notwendig sind. Erforderlich und notwendig sind u.a. eine Baugenehmigung bei baulichen Veränderungen durch die Installation des Heizungssystems, ein Energieeffizienz-Nachweis, eine Gasinstallationserlaubnis, soweit eine Gasheizung installiert werden soll, eine Kamin- oder Abgasanlagengenehmigung und/oder eine Umwelt- und Emissionsgenehmigung. Der AN wird den AG bei der Frage, welche Genehmigungen erforderlich und notwendig sind bei Bedarf unterstützen.

11.3. Der AG hat dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, zu sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst erforderlichen Anschlüssen für das Heizungssystem, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.

11.4. Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.

11.5. Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausführung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

11.6. Der AG hat den AN über den ihm bekannten und für einen technischen Laien erkennbaren Zustand des bisherigen Heizungssystems zu unterrichten.

11.7. Der AG hat den AN auf etwaige ihm, bereits vor Beginn der Leistungsausführung durch den AN, bekannte und für einen technischen Laien erkennbare Schäden oder Mängel hinzuweisen, wenn diese nicht im Rahmen der Besichtigung beim Vorort-Termin offensichtlich sind, sondern deren Feststellung einen Eingriff in die Bausubstanz erfordert.

11.8. Der AG stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.

11.9. Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums.

11.10. Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.

11.11. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

11.12. Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

12. Preise

12.1. Der Vergütungsberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer (brutto) zugrunde gelegt.

12.2. Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

12.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. Materialherstellungs- und/oder Materialbeschaffungskosten des Herstellers, die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der bauwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Materialherstellungskosten des Herstellers, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

12.4. Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.

12.5.Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechts des AN 15 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der AG zum Rücktritt berechtigt. Der AG kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises und Hinweis auf das bestehende Rücktrittsrecht geltend machen.

13. Havarie-Einsätze

13.1. Der AN führt innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten Havarie-Einsätze nach Beauftragung durch den AG durch. Sollte ein Tätigwerden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des AN notwendig sein, um weiteren Schaden abzuwenden, wird der AN den AG am dem Hersteller des jeweiligen Heizungssystems verweisen.

13.2. Der AG vergütet Havarie-Einsätze entsprechend der mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit gemäß der Übersicht „Wartungssätze Pankow und aktuelle Verrechnungssätze“.

13.3. Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

14. Vergütungsbestimmungen

14.1. Der Angebotspreis des AN ist ein Abrechnungspreis (Einheitspreisvertrag). Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise gemäß beziffertem Leistungsverzeichnis.

14.2. Für Anordnungen des AG auf Grundlage eines Bauvertrages, die auf eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges gerichtet sind sowie für Anordnungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, gilt § 650b BGB. In diesem Fall richtet sich die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB.

14.3. Die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen erfolgt auf der Basis der für die jeweilige Leistungsposition tatsächlich erforderlichen Kosten nebst Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn.

14.4. Verzichtet der AG auf die Ausführung einer Leistung oder Teilleistung oder ordnet er solch eine Mehr- oder Mindermenge an, hat der AN unter Berücksichtigung der Abrechnungsgrundsätze einer Teilkündigung gem. § 648 BGB abzurechnen.

15. Zahlungsfristen

15.1. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 14 Kalendertage nach Rechnungszugang fällig.

15.2. Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.

15.3. Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

15.4. Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat.

15.5. Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verlangen.

15.6. Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.

15.7. Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

15.8. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den gelieferten und/oder eingebauten Waren nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“).

16.2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

16.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der AG zahlt in diesen Fällen die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten.

16.4. Der AG ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

16.5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Sachen des AN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der AN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

16.6. Die aus dem Weiterverkauf der Sachen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des AN gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

16.7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben dem AN ermächtigt. Der AN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der AN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der AN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des AG zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

16.8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 10 %, wird der AG auf Verlangen des AN Sicherheiten nach Wahl des AN freigeben. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen des AN aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der AN das Eigentum an den gelieferten/eingebauten Sachen vor.

17. Abnahme, Übergang der Preisgefahr

17.1. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Ingebrauchnahme ersetzt die Abnahme, soweit der AN bis zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel gerügt hat.

17.2. Ist das Heizungssystem ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemeinsam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat.

17.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.

17.4. Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.

17.5. Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

18. Gefahrübergang, Erfüllungsort bei Lieferungen

18.1. Die Lieferung von Stoffen und/oder Materialien sowie technischen Komponenten für ein Heizungssystem und/oder des gesamten Heizungssystems erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der AN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

18.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Stoffe und/oder Materialien sowie technischen Komponenten für ein Heizungssystem und/oder des gesamten Heizungssystems geht bei einer vereinbarten Holschuld mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den AG auf diesen über.

18.3. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart.

18.4. Im Falle der Bringschuld geht die Gefahr mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten Ort auf den AG über.

18.5. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 18.1 bis 18.4 gelten auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung gemäß Ziff. 9 erfolgt.

18.6. Bei Abholung der Produkte durch den AG oder Versendung mittels Transportunternehmens reisen die Produkte auf Gefahr und zulasten des AG.

18.7. Der vom Speditions- bzw. Frachtunternehmen eingesetzte Spediteur bzw. Frachtführer ist nicht Erfüllungsgehilfe des AN ebenso wenig wie ein mit dem Transport beauftragter Mitarbeiter oder Angestellter des AN.

18.8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des AG oder aus einem sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Grund und macht der AN folglich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Mitteilung über die Versand- und/oder Lieferbereitschaft gegenüber dem AG auf diesen über.

19. Kündigung

19.1. Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), ist dieser berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen (Vergütung nebst zusätzlich vereinbarter Leistungen) abzurechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn eine Pauschale, in Höhe von 15 %, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden bzw. entgangen sind.

19.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

19.3. Das Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. Weitere Informationen sind der untenstehenden Widerrufsbelehrung des AN zu entnehmen.

20. Force-Majeure-Klausel

20.1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

20.2. Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.

20.3. Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei

  • − Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
  • − Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
  • − Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • − rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
  • − Energie- und Rohstoffknappheit;
  • − allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
  • − Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
  • − Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
  • − längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
  • − alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

20.4. Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.

20.5. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.

20.6. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

20.7. Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen.

20.8. Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff. 20.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten.

20.9. Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.

20.10. Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff. 20.5. durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.

21. Gewährleistung

21.1. Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.

21.2. Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.

21.3. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.

21.4. Der AG hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

21.5. Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf

  • − fehlerhaftem Material,
  • − fehlerhafter Konstruktion,
  • − mangelhafter Ausführung
  • − fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.

21.6. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei

  • − nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • − nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • − fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang durch den AG oder von Dritten und deren Folgen,
  • − übermäßiger Beanspruchung durch den AG oder von Dritten und deren Folgen,
  • − chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen Einflüssen, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und deren Folgen und
  • − bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten am Heizungssystem und deren Folgen
  • − bei einem Bedienungsfehler des AG oder eines Dritten und deren Folgen, es sei denn, der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler gemäß Spiegelstrich 3 und 4, sowie 6 und 7 des hiesigen Absatzes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

21.7. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

21.8. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen (z. B. An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material) vom AG ersetzt zu verlangen.

21.9. Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

21.10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

  • − §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
  • − § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
  • − § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
  • − § 1 ProdhaftG,
  • − bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • − bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
  • − bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder
  • − Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
längere Fristen vorschreibt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

21.11. Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 22.

22. Haftung

22.1. Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

22.2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen

  • − für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • − für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
  • − im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
  • − bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
  • − bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
  • − wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).

22.3. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

22.4. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme von 3.000.000 € je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von xx.xxx.xxx,xx €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

22.5. Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

22.6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 22.1 bis 22.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN.

22.7. Der AN, seine leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie eingesetzte Nachunternehmer des AN haftet vor allem nicht für Pflichtverletzungen aus dem Verantwortungsbereich des AG und deren Folgen, insbesondere nicht

  • − für Schäden aufgrund unvollständiger und/oder fehlender und/ oder fehlerhafter und/oder unrichtiger Unterlagen und/oder anderer Angaben oder Mitteilungen des AG über den Zustand des bisherigen Heizungssystems, die örtlichen Gegebenheiten beim AG, die Anforderungen des AN an das Heizungssystem,
  • − für Schäden am Heizungssystem, die bereits vor Beginn der Leistungsausführung durch den AN bestanden und weder offensichtlich noch im Rahmen der Prüfung für den AN erkennbar waren,
  • − für Schäden am Heizungssystem, die auf Grund fehlender Information des AN durch den AG über ihm bekannte und für einen technischen Laien erkennbare Mängel am bisherigen Heizungssystem entstehen,
  • − für Verzögerungen der Leistungsausführung, die auf einer fehlenden Baufreiheit seitens des AG beruhen,
  • − für Verzögerungen, die durch eine verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit für die Auftragsausführung notwendigen Leistungen entstehen,
  • − bei Stromausfällen,
  • − für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 20.3 beruhen und
  • − für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

23. Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.

24. Abtretungsverbot

Der AG ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

25. Freistellung von Ansprüchen Dritter

25.1. Der AG verpflichtet sich, den AN von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus Ziff. 11 durch den AG, Dritten gegenüber dem AN, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

25.2. Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.

26. Zugangsfiktion

Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bürgen.

27. Datenschutz

27.1. Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

27.2. Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO widerspricht.

27.3. Der AN veröffentlicht die Datenschutzerklärung sowie die Information zur Datenverarbeitung nach Artikel (Art.) 13, 14 und 21 DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf seiner Homepage (www.bien-gmbh.de). Ältere Versionen stellt er zur Einsicht in einem Archiv bereit.

27.4. Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. § 28 DSGVO.

28. Rechtsanwalt

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dem AG bleibt es unbenommen, sich auf die für ihn günstigeren Regelungen seines Heimatrechts zu berufen.

29. Gerichtsstand

29.1. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet, als nicht-ausschließlicher Gerichtsstand zuständig.

29.2. Soweit der AG seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss außerhalb von der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist als Gerichtsstand für Klagen gegen den AN das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet.

29.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung.

29.4. Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

30. Online-/Streitbeilegung

30.1. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

30.2. Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

30.3. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist im Fall der Zustimmung die

„Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.“
Gohliser Str. 6, 04105 Leipzig
Telefon: +49 (0) 34156116370
E-Mail: kontakt@streitbeilegungsstelle.org
Website: https://www.streitbeilegungsstelle.org

31. Text- oder Schriftform

31.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

31.2. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

32. Salvatorische Klausel

32.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 - 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).

32.2. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).

33. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

33.1. Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.

33.2. Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Schrift- oder Textform zur Kenntnis gereicht.

33.3. Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.

34. Schiedsgerichtsabrede

34.1. Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.

34.2. Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:

34.2.1. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. durch das zuständige

34.2.2. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.

34.2.3. Schiedsgerichtsort und -stand ist Lübeck, Bundesrepublik Deutschland. Kosten des Verfahrens

34.2.4. Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziffer 29.

Stand: Mai 2023

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